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Gemeindeversammlungen vom 23.05.2025 Beschlüsse

26. Mai 2025

Am Freitag, 23. Mai 2025 nahmen an der Einwohnergemeindeversammlung 77 von 887 Stimmberechtigten und an der Ortsbürgergemeindeversammlung 10 von 80 Stimmberechtigten teil. Gestützt auf Paragraph 26 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Paragraph 15 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinde werden die gefassten Beschlüsse publiziert.

Einwohnergemeindeversammlung:

1.  Genehmigung des Protokolls der Einwohnergemeindeversammlung
     vom 22. November
     2024

2.  Passation der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2024 der Einwohner-
     gemeinde

3.  Genehmigung des Rechenschaftsberichtes 2024

4.  Genehmigung eines Verpflichtungskredites über CHF 40‘000.00 für die
     Signalisation im Zusammenhang der flächendeckenden Einführung
     von „Tempo-30-Zonen“

5Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an Maria Franciszka Cichon,
     1984, Anita Cichon, 2009 und Liwia Cichon, 2011, polnische
     Staatsangehörige, Fyrobiggass 3, Buttwil

6.  Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an Skender Koljshi, 1986,
     Verone Koljshi, 1992, Medina Koljshi, 2015 und Ylli Koljshi, 2022,
     mazedonische Staatsangehörige, Sonnhaldenstrasse 5, Buttwil

 

Ortsbürgergemeindeversammlung:

1.  Genehmigung des Protokolls der Ortsbürgergemeindeversammlung
     vom 22. November 2024

2.  Passation der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2024 der
     Ortsbürgergemeinde

3.  Genehmigung des Rechenschaftsberichtes 2024

4.  Erteilung des Ortsbürgerrechtes an Heinz Rosenberg, 1967 und
     Claudia Rosenberg, 1973, Blumenweg 6 a, Buttwil

 

Die Beschlüsse Nr. 1 bis 4 der Einwohnergemeindeversammlung und die Beschlüsse Nr. 1 bis 3 der Ortsbürgergemeindeversammlung unterliegen gemäss § 30 des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum. Die Beschlüsse Nr. 5 + 6 der Einwohnergemeindeversammlung bzw. der Beschluss Nr. 4 der Ortsbürgergemeindeversammlung sind definitiv und unterliegen nicht dem fakultativen Referendum. Zwecks Einreichung eines Referendumsbegehrens kann bei der Gemeindekanzlei unentgeltlich eine Unterschriftenliste bezogen werden. Das Referendum und damit das Begehren um Urnenabstimmung gilt als Zustande gekommen, wenn dies von zwanzig Prozent der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan verlangt wird.

Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juni 2025