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Steuern - Stundungsgesuch

Sie haben die Möglichkeit, bei der Abteilung Finanzen schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen.

Das Gesuch muss eine Begründung enthalten. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Es kann auch das Stundungsgesuch flür Kantons- und Gemeindesteuern genutzt werden (Link Extern).

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