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Erbenbescheinigung/Erbgang

Eine Erbenbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Ar.t 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Ausstellung der Erbbescheinigung (Gerichtspräsidium Muri) ist gebührenpflichtig.

Kreisschreiben der Justizabteilung

Anmeldung eines Erbganges (nur Grundstücke)

 

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